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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG
 

1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Herstellen eines Werkes durch Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG für den Besteller. Sie gelten für alle Verträge, die Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Es werden nur in Ausnahmefällen Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern geschlossen.
1.3 Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
1.4 Indivuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG notwendig. Kommt der Vertrag per Veoaufzeichnung zustande, so reicht eine mündliche ausdrückliche Zustimmung von Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG aus.
1.5 Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.


2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages
2.1 Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG unterstützt die Kunden beratend im Bereich Veoproduktion & Marketing, insbesondere darin deren Veos und/oder Webseiten/Webshops zu produzieren und in Ihrem Marketing/Unternehmen einzusetzen. Seine Leistung schließt neben der vollständigen Erstellung eines Filmes, Webseiten/Webshops auch die Problem- und Zielgruppendefinition, Planung und Ausarbeitung geeigneter Konzepte und Durchführen und Analysieren der Distribution mit ein, auf dessen Grundlage dann ein finales Ergebnis erzeugt wird. Bei dem Leistungsgegenstand handelt es sich um einen Werkvertrag.
2.1 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.
Der Vertrag zwischen „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ und dem Besteller kann entweder schriftlich, fernmündlich (Telefon, Veochat, etc.) oder mündlich erfolgen.
Wenn vom Kunden angefordert, erfolgt eine Auftragsbestätigung mit Details zur Zusammenarbeit.
2.2 Bei fernmündlich (insbesondere über Telefonat/Veochat) zustande kommenden Verträgen zwischen „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ und dem Kunden willigt der Kunde in die Aufzeichnung ein. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zu Beweis- und Dokumentationszwecken.
2.3 „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ ist berechtigt Unterstützung Dritter einzuholen.

2.4 Die Leistungen werden auf Grundlage der jeweiligen Leistungsbeschreibung in den Angeboten erbracht. Verlangt der Kunde ausdrücklich Leistungen, welche nicht Vertragsbestandteil sind, so wird die „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ diese – soweit technisch und tatsächlich möglich – erbringen, jedoch nur bei zusätzlicher Berechnung des erforderlichen Mehraufwandes und entsprechender schriftlicher Bestätigung durch den Kunden.

Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden, ist die „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ ebenfalls berechtigt den sich hieraus ergebenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Selbiges gilt, wenn zuvor eine Prüfung vorangehen muss, ob und zu welchen Bedingungen Änderungen oder Erweiterungen, welcher vom Kunden zusätzlich gefordert werden, durchführbar sind.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung erfolgt in Raten. Die Anzahl der Raten werden von „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ festgelegt. Bei Auftragserteilung hat der Besteller eine Anzahlung in Höhe einer Rate zu leisten.
3.2 Nach der Fertigstellung werden die restlichen Raten bezahlt.
3.3 Die Preise, die angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Alle Preise sind in EUR und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.
3.4 Erfolgt die Vergütung nicht rechtzeitig, so steht „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens sowie ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ kann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

4. Abnahmepflicht des Bestellers und weitere Kosten
4.1 Die Abnahme erfolgt nach der vollständigen vertragsgemäßen Herstellung des Werkes.
4.2 Der Besteller kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
4.3 Wird die Abnahme grundlos verweigert, so kommt der Besteller in Annahmeverzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Bestellers
5.1 Ist bei Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Bestellers.
5.2 Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflicht, so kann „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ ihm hiernach eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung setzen.
5.3 Wird die Handlung von dem Besteller nicht fristgerecht nachgeholt, so ist „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ berechtigt den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag gilt als aufgehoben.
5.4 Ist der Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit des Werkes auf den Mangel eines vom Besteller gelieferten Stoffes oder auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen, so kann „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie den Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn sich im Untergang des noch nicht fertig gestellten Werkes eine Gefahr realisiert hat, die vom Besteller frei verantwortlich geschaffen worden ist.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet der „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ die für die Erbringung der Leistung notwendigen Daten, zu liefern. Unter notwendigen Daten verstehen sich Texte, Bilder, Impressums-Inhalte, Grafiken, Veos, etc. "Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ übernimmt für die Inhalte der zur Verfügung gestellten notwendigen Daten, keine Haftung. " Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG " setzt voraus, dass der Kunde die

übermittelten notwendigen Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin, geprüft hat. Der Kunde übermittelt an " Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG " ausschließlich Bilder, Texte, etc. zur Veröffentlichung, an denen ein entsprechendes Nutzungsrecht besteht. "Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG " übernimmt zudem grundsätzlich keine Haftung für Inhalte auf der Impressums-Seite sowie der Datenschutzerklärung auf der Website, App oder Software des Kunden. Die Haftung obliegt ausschließlich dem Kunden.


6. Rechte des Bestellers und Verjährung
6.1 Dem Besteller stehen bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag zu.
6.2 Der Besteller hat zuerst des Recht auf Nacherfüllung geltend zu machen.
6.3 Jegliche Ansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Kündigung des Bestellers
Der Besteller ist berechtigt den Auftrag bis zur Fertigstellung jederzeit zu kündigen. Kündigt der Besteller, so steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Gegen Ansprüche von „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung in einem gegenseitigen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.

9. Haftung
9.1 „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2 Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus:
a) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

10. Datenschutz und Datensicherheit
10.1 „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ verpflichtet sich dazu keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Vertragspartei hat zuvor eingewilligt. Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
10.2 „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ weist sie darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Besteller „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in vollem Umfang frei. Dies gilt nicht, wenn „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ die Verstöße alleine zu vertreten hat.

11. Nutzungsrechte und Urheberrecht
11.1 Alle in Verbindung mit den Leistungen von „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“ stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen (an allen Bildern, Veos, Texten, Musik), verbleiben bei „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“.
11.2 Dem Besteller werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind (insbesondere für Werbezwecke). Die Nutzungsrechte gelten nur am finalen Veo, an Rohaufnahmen oder anderen Vorversionen besteht kein Nutzungsrecht. Sollen weitere Rechte eingeräumt werden, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung von „Kazawa Film & Medienagentur GmbH & Co. KG“.
11.3 Der Auftragnehmer nimmt von seinem Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk Gebrauch. Der Besteller verlinkt den Auftragnehmer beim Veröffentlichen des Materials auf seiner Seite.
11.4 Der Auftragnehmer behält sich als Urheber des Werkes das Recht vor, das erstellte Veo für Werbezwecke zu nutzen.
11.5 Verstöße werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

12.2 Es gilt deutsches Recht.

 

AGB Stand: 01.01.2021

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